Ausschreibungskriterien


 "VICTOR ADLER-PREIS - ÖSTERREICHISCHER STAATSPREIS
FÜR GESCHICHTE SOZIALER BEWEGUNGEN"

und

"KARL VON VOGELSANG-PREIS - ÖSTERREICHISCHER STAATSPREIS
FÜR GESCHICHTE DER GESELLSCHAFTSWISSENSCHAFTEN"

Richtlinien


1. Die/der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung verleiht jährlich alternierend den "Victor Adler-Preis - Österreichi¬scher Staatspreis für Geschichte sozialer Bewegungen" und den "Karl von Vogelsang-Preis - Österreichischer Staatspreis für Geschichte der Gesellschaftswissen-schaften".

2. Die genannten Preise werden für besonders hervorragende Leistungen im Bereich der Geschich-te sozialer Bewegungen bzw. der Geschich¬te der Gesellschaftswissenschaften verliehen. Die Nomi-nierung der Kandidaten erfolgt durch ein Mitglied einer international besetz¬ten Jury, im Regelfall durch den Verein für Geschichte der Arbeiterbewegung (Victor Adler-Staatspreis) bzw. das Karl von Vogelsang-Institut (Karl von Vogelsang- Staatspreis), oder durch eine Ausschreibung.

3. Die Preise sind mit je € 7.500.- dotiert. Eine Teilung des Preises ist nicht möglich. Von einer Preiszuerkennung kann Abstand genommen werden, falls keine geeigneten Vorschläge der Jury vorliegen.

4. Die Preise können physischen Personen verliehen werden, deren Werk mindestens folgenden Kriterien entspricht:

- Berücksichtigung wissenschaftlich innovativer Ansätze und Fragestellungen,
- Vorliegen als Publikation, (eventuell in mindestens einer zweiten Sprache),
- gleichwertig einer Habilitationsschrift,
- Nachweis von weiteren, fachspezifischen und wissenschaftlich anerkannten Publikationen.

5. Die Verleihung der Preise erfolgt durch die/den Bundesminister/in für Wissenschaft und For-schung aufgrund von Vorschlägen einer von ihm bestimmten Jury. Die Entscheidung wird unter Ausschluss des Rechtsweges getroffen.

6. Die/der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung ernennt eine Jury, die sich wie folgt zusammensetzt:

6.1. Ein Beamter/eine Beamtin des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ohne Stimmrecht, der die Jury einberuft und deren Sitzungen leitet.
6.2. Je ein Vertreter des "Vereins für Geschichte der Arbeiterbewegung" sowie des "Karl von Vo-gelsang-Instituts";
6.3. zwei fachspezifische Wissenschafter österreichischer Universitäten;
6.4. vier fachspezifische Wissenschafter ausländischer Universitäten.

7. Die Funktionsdauer der Jury beträgt vier Jahre. Die Jury ist bei Anwesenheit von mindestens sechs ihrer Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Stimmübertragung ist zulässig. Die Jury fällt ihre Entscheidungen in freier Beweiswürdigung mit Zweidrittel-Mehrheit.

8. Die Überreichung der Staatspreise erfolgt in feierlicher Form durch die/den Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung.

9. Weiters kann die/der Bundesminister/in für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Jury an junge Wissenschafter jeweils einen "Victor Adler-" bzw. "Karl von Vogelsang-Förderungspreis" verleihen, der mit €  2.000.- dotiert ist. Die Bestimmungen für die Nominierung von Kandidaten gelten sinngemäß, die Gleichwertigkeit einer Habilitationsschrift und das Vorliegen mehrerer anerkannter Publikationen ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Stand: 1.1. 2008