Auf Grund des Gesetztes vom 24. Juli 1017, R. G. Bl. Nr. 307, wird zur Abwehr der mit einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbundenen wirtschaftlichen Gefahr verordnet, wie folgt:
§ 1. (1) Wer eine der im Artikel VIII Absatz 1. lit. a, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsgesetzen vom 21. Juli 1925 B. G. Bl. Nr 273, bezeichneten Handlungen durch Zurschaustellen von Druckwerken, bildlichen Darstellungen oder Schriften oder durch Verbreiten von Flugblättern begeht, wird unbeschadet der allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde mit Geldstrafe bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft; diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Auch kann diese Behörde auf Verlust der Gewerbeberechtigung sowie auf den Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem die vom Verfall betroffenen Gegenstände gehören.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Flugblätter von Haus zu Haus verbreitet und dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit gefährdet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 2. Eine Berufung gegen einen auf Grund § 1 erlassenen Strafbescheid ist nur zulässig, wenn auf den Verlust der Gewerbeberechtigung oder auf eine Geldstrafe von mehr als 200 S oder auf Arrest von mehr als 14 Tagen erkannt worden ist.
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